Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma IMMOKO


Die Firma IMMOKO bietet ihre Dienstleistung ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
§ 1. Tätigkeit
Die Firma IMMOKO führt entgeltlich als Makler eine Nachweis - und/oder Vermittlungstätigkeit für ihre Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist es der Firma IMMOKO ausdrücklich gestattet, für beide Vertragsparteien des beabsichtigten, nachgewiesenen oder zu vermittelnden

Vertragsverhältnisses als Makler provisionspflichtig tätig zu werden. Eine solche Doppeltätigkeit ist auch dann erlaubt, wenn die Firma IMMOKO von einer Vertragspartei mit einem sogenannten Alleinauftrag ausgestattet wurde oder die Firma IMMOKO für beide Vertragsparteien als Vermittlungsmakler auftritt.
§ 2. Haftungsbeschränkung
Alle Angaben basieren auf den von dritter Seite erteilten Informationen. Sie erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für deren Richtigkeit bzw.

Vollständigkeit. Für Schäden des Kunden haftet IMMOKO nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 3. Verschwiegenheitserklärung
Sämtliche Angebote, Angaben und Informationen über Objekte sind ausschließlich für den von der Firma IMMOKO angesprochenen Interessenten und Empfänger bestimmt. Dieser ist verpflichtet, die durch die Tätigkeiten der Firma erlangten Informationen und Angaben streng vertraulich zu behandeln. Der Interessent darf weder die von der Firma IMMOKO, noch die durch den Vertragspartner selbst in Erfahrung gebrachten Angaben über das Vertragsobjekt an Dritte weitergeben.

Gibt der Empfänger dennoch die hierdurch erhaltenen Informationen und Nachweise an Dritte weiter und kommt es zum Abschluss eines Vertrages mit einem hierdurch unmittelbar oder mittelbar informierten Dritten, so ist der von der Firma IMMOKO angesprochene Interessent und Empfänger der Informationen verpflichtet, diejenige Provision zu entrichten, die im Falle eines von der Firma IMMOKO vermittelten Vertragsabschlusses entstanden wäre.
§ 4. Vorkenntnis
Ist dem Empfänger eines Angebotes oder Nachweises das angebotene bzw. nachgewiesene Objekt bereits bekannt, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 erktagen ab Zugang des Angebotes oder Nachweises,

unter Angabe der Informationsquelle der Firma IMMOKO schriftlich mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, kann sich der Empfänger nicht auf eine Vorbekanntheit berufen.
§ 5. Vergütung
Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages oder dem Abschluss eines Mietvertrages durch den Nachweis oder die Vermittlung von IMMOKO ist zu dessen Gunsten eine Maklergebühr verdient und fällig. Als Abschluss eines notariellen Kaufvertrages gilt auch, wenn der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils oder der Übertragung von Rechten an dem Vertragsobjekt durch einen anderen Rechtsakt (z. B. Zwangs- oder freiwillige Versteigerung / Übertragung von Gesellschaftsrechten) erreicht wird und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht. Die Provision ist für den Nachweis oder die Vermittlung zu zahlen. Der Auftraggeber (AG) erkennt an, dass auch Mitwirkung oder Mitverursachung von IMMOKO zum Kauf- bzw. Mietvertrag den vollen Provisionsanspruch begründen. Für den Provisionsanspruch ist nicht relevant, ob die letztlich erzielten Konditionen mit den ursprünglichen Vorstellungen des AGs übereinstimmen. Dies gilt ebenso für Personen / Gesellschaften, die mit dem nachgewiesenen Kunden in wirtschaftlichem oder persönlichem Zusammenhang stehen.

IMMOKO hat ein Recht auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss bzw. der Beurkundung des Vertrages. Erfolgt ein Vertragsabschluss ohne Anwesenheit von IMMOKO, so ist IMMOKO vom AG unverzüglich Auskunft über die Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu erteilen. IMMOKO hat Anspruch darauf, eine Vertragsabschrift zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hauptvertrag auf die Tätigkeit von IMMOKO zurückzuführen ist. Sofern nicht individuell und unter Beachtung der Schriftform abweichend bestimmt, schuldet der Kunde der Firma IMMOKO eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei Abschluss eines Kaufvertrages hat der Käufer und/oder der Verkäufer 3,57% inkl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer aus dem beurkundeten Gesamtkaufpreis einschließlich desjenigen Wertes aller sonstigen Leistungen, die der Käufer als Teil des Gesamtkaufpreises übernimmt, zu zahlen. Bei Wohnraummietverträgen hat der Mieter 2,38 und bei Gewerberaummietverträgen 3,57 Netto-Monatsmieten inkl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.
§ 6. Ersatzgeschäft
Wird aufgrund der Tätigkeit von IMMOKO anstelle der angebotenen Vertragsmöglichkeit ein wirtschaftlich vergleichbarer Vertrag oder ein Vertrag über ein

Objekt, was dem ursprünglich wirtschaftlichen Zweck gleichkommt, abgeschlossen, ist hierfür die entsprechende Provision zu entrichten.
§ 7. Verjährung
Sämtliche gegen die Firma IMMOKO gerichteten Schadensersatzansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von drei Jahren nach Entstehen

des Anspruchs oder spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Ansprüche bei Haftung wegen Vorsatz.
§ 8. Schriftformklausel
Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformklausel selbst.
§ 9. Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gelten solche Regelungen, die im Rahmen des rechtlich

Möglichen dem am nächsten kommen, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

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